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131.74 CH-SO

§ 1 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 FIAG KG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich der Kirchgemeinden sowie derer Kantonalorganisationen.

2. Es regelt insbesondere

a) die Finanzierung;

b) den Anspruch jeder Konfession sowie die Aufteilung der Mittel innerhalb jeder Konfession;

c) den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kirchgemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Kirchgemeinden;

d) die Verwendung des Anteils der Kantonalorganisationen.

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