131.74
CH-SO
§ 1 Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 FIAG KG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich der Kirchgemeinden sowie derer Kantonalorganisationen.
2. Es regelt insbesondere
a) die Finanzierung;
b) den Anspruch jeder Konfession sowie die Aufteilung der Mittel innerhalb jeder Konfession;
c) den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kirchgemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Kirchgemeinden;
d) die Verwendung des Anteils der Kantonalorganisationen.