Disparitätenausgleich
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Gesetzestext (9 Artikel)
1. Die Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) beträgt 36 Prozent.
1. Die massgebende Mindesthöhe des Steuerkraftindexes (SKI) beziehungsweise die Mindestausstattungsgrenze (MAG) beträgt 91.
1. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Strassenlänge pro Einwohner beträgt 1.50.
2. Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Strassenlänge pro Einwohner beträgt 2.50.
3. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Fläche pro Einwohner beträgt 1.50.
4. Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Fläche pro Einwohner beträgt 2.50.
1. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die EL-Quote beträgt 1.60.
2. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Ausländerquote beträgt 1.60.
3. Bei der Berechnung der Ausländerquote werden folgende Nationalitäten nicht berücksichtigt
a) Deutsche Staatsangehörige;
b) Österreichische Staatsangehörige;
c) Liechtensteinische Staatsangehörige.
1. Die Prozentanteile der einzelnen Städte betragen
a)* für Solothurn: 52.25 Prozent;
b)* für Grenchen: 9.89 Prozent;
c)* für Olten: 37.86 Prozent.
1. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25.
2. Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 3.00.
3. Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25.
4. Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 2.00.
1. Die Grundbeiträge für die einzelnen Lastenausgleiche betragen
a)* für die Strassenlänge pro Einwohner beim geografisch-topografischen Lastenausgleich: 5'500'000 Franken;
b)* für die Fläche pro Einwohner beim geografisch-topografischen Lastenausgleich: 5'500'000 Franken;
c)* für die EL-Quote beim soziodemografischen Lastenausgleich: 5'000'000 Franken;
d)* für die Ausländerquote beim soziodemografischen Lastenausgleich: 5'000'000 Franken;
e)* für die Zentrumslastenabgeltung: 1'150'000 Franken;
f)* für eine überdurchschnittliche Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner beim arbeitsmarktlichen Lastenausgleich: 19’080’000 Franken;
g)* für eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner beim arbeitsmarktlichen Lastenausgleich: 2’120’000 Franken.
1. Der Beitragsprozentsatz des Kantons beträgt 39.00 Prozent.
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.