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131.731 FILAV CH-SO

§ 9 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Prozentanteile der einzelnen Städte (§ 15 Absatz 2 FILAG EG)

Lastenausgleiche durch den Kanton - Zentrumslastenabgeltung
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§ 9 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Prozentanteile der einzelnen Städte (§ 15 Absatz 2 FILAG EG)

1. Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

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