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131.731 FILAV CH-SO

§ 6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Indikatoren (§ 14 Absatz 2 FILAG EG)

Lastenausgleiche durch den Kanton - Soziodemografischer Lastenausgleich
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§ 6 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Indikatoren (§ 14 Absatz 2 FILAG EG)

1. Der Anteil an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

2. Der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Bundes. Über die Zusammensetzung der Nationalitäten, welche bei der Berechnung der Ausländerquote berücksichtigt werden, wird im Rahmen der Festlegung der Indikatoren entschieden.

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