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131.731 FILAV CH-SO

§ 4 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Indikatoren (§ 13 Absatz 2 FILAG EG)

Lastenausgleiche durch den Kanton - Geografisch-topografischer Lastenausgleich
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§ 4 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Indikatoren (§ 13 Absatz 2 FILAG EG)

1. Die massgebende Fläche einer Gemeinde bestimmt sich nach der Produktivfläche, bestehend aus der Siedlungsfläche, der Landwirtschaftsfläche sowie der bestockten Fläche, gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

2. Die massgebende Strassenlänge einer Gemeinde bestimmt sich nach der Länge der Strassen mit Erschliessungsfunktion gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons.

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