131.731
FILAV
CH-SO
§ 26 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5 Buchstabe b FILAG EG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 21. Januar 2020 - Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020
§ 26 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5 Buchstabe b FILAG EG)
1. Eine übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung liegt vor, wenn sich infolge bestimmter Steuerbetreffnisse eine Abweichung von mehr als 20 Prozent zum unbereinigten Durchschnitt der Basisjahre nach § 39 Absatz 5 Buchstabe d FILAG EG ergibt.
2. Als bestimmte Steuerbetreffnisse nach Absatz 1 gelten ausserordentliche oder einmalige Steueraufkommen einzelner juristischer Personen oder pauschale Auflösungen oder Bildungen von steuerlichen Reserven.