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131.731 FILAV CH-SO

§ 26 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5 Buchstabe b FILAG EG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 21. Januar 2020 - Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020
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§ 26 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5 Buchstabe b FILAG EG)

1. Eine übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung liegt vor, wenn sich infolge bestimmter Steuerbetreffnisse eine Abweichung von mehr als 20 Prozent zum unbereinigten Durchschnitt der Basisjahre nach § 39 Absatz 5 Buchstabe d FILAG EG ergibt.

2. Als bestimmte Steuerbetreffnisse nach Absatz 1 gelten ausserordentliche oder einmalige Steueraufkommen einzelner juristischer Personen oder pauschale Auflösungen oder Bildungen von steuerlichen Reserven.

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