131.731
FILAV
CH-SO
§ 24 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Indikatoren (§ 38 Absatz 2 FILAG EG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 21. Januar 2020 - Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich
§ 24 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Indikatoren (§ 38 Absatz 2 FILAG EG)
1. Die massgebende Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors einer Gemeinde bestimmt sich nach Vollzeitäquivalenten folgender Arbeitsplätze gemäss der aktuellen Datenerhebung des Bundes: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie sowie Handel, Verkehr und Lagerei.
2. Die massgebende Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften einer Gemeinde bestimmt sich gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons nach deren Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit.