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131.731 FILAV CH-SO

§ 23 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 36 FILAG EG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen
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§ 23 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 36 FILAG EG)

1. Ein Verfahren um Investitonsbeiträge nach altem Recht gilt als hängig, wenn der zuständigen Stelle ein Gesuch mit den vollständigen Gesuchsunterlagen sowie sämtlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsverordnung) vom 1. April 2003 eingereicht wurde.

2. Gesuche, welche bis 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden, werden nach altem Recht behandelt, sofern eine vollständige Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2019 vorliegt.

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