Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.731 FILAV CH-SO

§ 22 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Prozentsätze (§ 34 Absatz 5 FILAG EG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich
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§ 22 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Prozentsätze (§ 34 Absatz 5 FILAG EG)

1. Die vom Kantonsrat festzulegenden Prozentsätze der Besser- und Schlechterstellung in Prozenten des Staatssteueraufkommens werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.

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