131.731
FILAV
CH-SO
§ 21 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich
§ 21 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1. In Fällen übermässiger Be- und Entlastungswirkungen aufgrund der Systemumstellung kann das Departement Abgaberabatte erhöhen oder Beitragsrückstellungen kürzen.