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131.731 FILAV CH-SO

§ 21 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich
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§ 21 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

1. In Fällen übermässiger Be- und Entlastungswirkungen aufgrund der Systemumstellung kann das Departement Abgaberabatte erhöhen oder Beitragsrückstellungen kürzen.

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