§ 20 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Beitragsrückstellung für durch die Systemumstellung besser gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
§ 20 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Beitragsrückstellung für durch die Systemumstellung besser gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1. Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung besser gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Besserstellung wird die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Entlastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Entlastungsgrenzwert) erhalten; die Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert wird zurückgestellt und der Gemeinde in vier Jahresschritten als Beitragsrückstellung nicht geleistet.
2. Die Beitragsrückstellung in Franken beträgt
a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert;
d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert.
3. Ab dem 5. Jahr entfällt die Beitragsrückstellung.