§ 19 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
§ 19 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1. Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung schlechter gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Schlechterstellung muss die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Belastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Belastungsgrenzwert) tragen; die Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert wird der Gemeinde in vier Jahresschritten als Abgaberabatt gewährt.
2. Der Abgaberabatt in Franken beträgt
a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;
d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert.
3. Ab dem 5. Jahr wird der Abgaberabatt nicht mehr gewährt.