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131.731 FILAV CH-SO

§ 19 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich
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§ 19 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

1. Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung schlechter gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Schlechterstellung muss die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Belastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Belastungsgrenzwert) tragen; die Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert wird der Gemeinde in vier Jahresschritten als Abgaberabatt gewährt.

2. Der Abgaberabatt in Franken beträgt

a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;

b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;

c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert;

d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert.

3. Ab dem 5. Jahr wird der Abgaberabatt nicht mehr gewährt.

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