131.731
FILAV
CH-SO
§ 17 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Ermittlung der Anspruchsberechtigung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Härtefallausgleich
§ 17 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Ermittlung der Anspruchsberechtigung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1. Die Ermittlung eines Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Globalbilanz des Jahres 2015.
2. Auf dieser Basis wird ein Wert in Franken für die Härtefallregelung pro Gemeinde für die nächsten vier Jahre berechnet.