131.731
FILAV
CH-SO
§ 15 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)
Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben - Berechnung
§ 15 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)
1. Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.
2. Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt
a)* Die Steuerkraft des Kantons (SKK) wird in ganzen Zahlen angegeben;
b)* Der Steuerkraftindex (SKI), die EL-Quote, die Ausländerquote sowie der Jugendkoeffizient werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.
3. Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerundet.