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131.731 FILAV CH-SO

§ 15 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)

Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben - Berechnung
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§ 15 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)

1. Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.

2. Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt

a)* Die Steuerkraft des Kantons (SKK) wird in ganzen Zahlen angegeben;

b)* Der Steuerkraftindex (SKI), die EL-Quote, die Ausländerquote sowie der Jugendkoeffizient werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

3. Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken gerundet.

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