131.731
FILAV
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)
Ausgleich bei Zusammenschlüssen
§ 11 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)
1. Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2 oder -3) aufweist.
2. Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach
a) dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50 Prozent);
b) der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewichtung 25 Prozent);
c) der geografisch-topografischen Lage (Gewichtung 25 Prozent).
3. Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.
4. Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 17 Absatz 3 Buchstabe a FILAG EG beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt.