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131.731 FILAV CH-SO

§ 11 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)

Ausgleich bei Zusammenschlüssen
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§ 11 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)

1. Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2 oder -3) aufweist.

2. Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach

a) dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50 Prozent);

b) der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewichtung 25 Prozent);

c) der geografisch-topografischen Lage (Gewichtung 25 Prozent).

3. Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.

4. Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 17 Absatz 3 Buchstabe a FILAG EG beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt.

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