131.731
FILAV
CH-SO
§ 10 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)
Ausgleich bei Zusammenschlüssen
§ 10 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)
1. Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammenschliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.
2. Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.