Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.731 FILAV CH-SO

§ 10 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)

Ausgleich bei Zusammenschlüssen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG · Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)

1. Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammenschliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.

2. Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.

← § 9 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Steuerarten und Betreffnisse (§ 7 Absatz 2 FILAG EG) § 11 Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →