§ 41 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen
§ 41 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen
1. Die Steuerungsgrössen für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich im Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das Jahr 2020 werden wie folgt festgelegt
a) Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25;
b) Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 3.00;
c) Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25;
d) Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 2.00;
e) Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner beträgt 18'630'000 Franken;
f) Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner beträgt 2'070'000 Franken.
2. Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen vor.