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131.73 FILAG CH-SO

§ 40 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 9. Februar 2020 - Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen aufgrund der STAF 2020
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§ 40 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Finanzierung der Ausgleichsmassnahmen

1. Die Finanzierung des Ausgleichs an die Gemeinden aufgrund der Steuerausfälle infolge der STAF 2020 erfolgt während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision über einen besonderen Staatsbeitrag von

a) 20.7 Millionen Franken für das erste Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision;

b) 18.85 Millionen Franken für das zweite Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision;

c) je 21.2 Millionen Franken für das dritte bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision.

2. Dieser besondere Staatsbeitrag nach Absatz 1 kann für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich sowie für sämtliche übrige Finanz- und Lastenausgleichsinstrumente des vorliegenden Gesetzes eingesetzt werden. Der Kantonsrat kann jeweils im Rahmen der Festlegung der Steuerungsgrössen für das zweite bis achte Vollzugsjahr ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision den besonderen Staatsbeitrag nach Absatz 1 um maximal 100 Prozent erhöhen.

3. Die Finanzierung des Härtefallausgleichs erfolgt über nicht auszurichtende Entlastungen nach § 39 Absatz 7 sowie im Übrigen über einen zusätzlichen entsprechenden Staatsbeitrag.

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