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131.73 FILAG CH-SO

§ 4 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Wirksamkeitsbericht

Allgemeines
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§ 4 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Wirksamkeitsbericht

1. Der Regierungsrat überprüft periodisch, erstmals nach Ablauf von drei Vollzugsjahren, die Erfahrungen und Auswirkungen dieses Gesetzes. Er legt dem Kantonsrat nach einer Überprüfung und Konsultation des Verbandes der Solothurner Einwohnergemeinden einen Wirksamkeitsbericht vor.

2. Der Wirksamkeitsbericht umfasst mindestens folgende Bereiche

a) das Finanz- und Lastenausgleichssystem;

b) die Volksschule;

c) die soziale Sicherheit.

3. Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der vergangenen Periode und erörtert mögliche Massnahmen für die kommende Periode.

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