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131.73 FILAG CH-SO

§ 38 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Arbeitsmarktlicher Lastenausgleich

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 9. Februar 2020 - Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich
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§ 38 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Arbeitsmarktlicher Lastenausgleich

1. Gemeinden, die aufgrund von Steuerausfällen infolge der Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung 2020 (STAF 2020) übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.

2. Indikatoren sind

a) eine überdurchschnittliche Anzahl an durch Verordnung näher zu bestimmenden Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner;

b) eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner.

3. Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich fest.

4. Der arbeitsmarktliche Lastenausgleich wird während den ersten acht Vollzugsjahren ab der Inkraftsetzung der vorliegenden Teilrevision gewährt.

5. Dieser Ausgleich wird nach der Formel F des Anhanges berechnet. Vorbehalten bleiben nicht auszurichtende Entlastungen nach § 39 Absatz 7.

6. Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

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