131.73
FILAG
CH-SO
§ 37 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Berechnungen und Anwendung der altrechtlichen Regelungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 37 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Berechnungen und Anwendung der altrechtlichen Regelungen
1. Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen vor.