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131.73 FILAG CH-SO

§ 36 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 36 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

1. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren um Investitionsbeiträge richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetz und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Zuständig für diese Entscheide ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission.

2. Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht erlischt fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

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