131.73
FILAG
CH-SO
§ 35 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Besitzstandsregelung für altrechtliche besondere Beiträge
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 35 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Besitzstandsregelung für altrechtliche besondere Beiträge
1. Diese Besitzstandsregelung gilt nur für Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf besondere Beiträge nach den §§ 30bis und 30ter des Finanzausgleichsgesetzes hatten.
2. Diese Gemeinden erhalten zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen des vorliegenden Gesetzes den altrechtlichen Besitzstand als besonderen Beitrag ausgerichtet. Sie erhalten diesen Beitrag während der ihnen nach der altrechtlichen Regelung noch zustehenden Anspruchsdauer.