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131.73 FILAG CH-SO

§ 34 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Härtefallausgleich: Zielsetzung und Instrument

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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§ 34 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Härtefallausgleich: Zielsetzung und Instrument

1. Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Gemeinden, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben, abzufedern.

2. Der Härtefallausgleich wird während den ersten vier Vollzugsjahren gewährt.

3. Die Gemeinden finanzieren den Härtefallausgleich ausschliesslich unter sich selbst. Unter- oder Überdeckungen werden über den Finanz- und Lastenausgleichsfonds ausgeglichen.

4. Der Regierungsrat legt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung während der vier Jahre fest.

5. Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des Anhanges.

6. Die Mittel werden den berechtigten Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

7. Bei der Überprüfung der Erreichung des Mindestausstattungsziels nach § 11 werden die Leistungen aus dem Härtefallausgleich mitberücksichtigt.

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