Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 33 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Überführung in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Überführung in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds

1. Die Mittel des Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gemäss § 31 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984 werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes in den Finanz- und Lastenausgleichsfonds gemäss § 21 überführt.

← § 32 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geltungsbereich § 34 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →