131.73
FILAG
CH-SO
§ 32 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Werte für das erste Vollzugsjahr
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
§ 32 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Werte für das erste Vollzugsjahr
1. Der Kantonsrat legt auf den Inkraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich durch diesen bestimmt werden, fest.