Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 31 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Verordnung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Vollzug
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§ 31 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Verordnung

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.

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