131.73
FILAG
CH-SO
§ 29 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist
Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Beschwerde
§ 29 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist
1. Die Gemeinden können gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.