Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 29 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Beschwerde
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§ 29 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

1. Die Gemeinden können gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.

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