131.73
FILAG
CH-SO
§ 28 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt
Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Einsprache
§ 28 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt
1. Die Gemeinden können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben.
2. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
3. Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 ist anwendbar.