Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 28 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

Verfahren und Rechtspflege - Rechtspflege - Einsprache
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

1. Die Gemeinden können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben.

2. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.

3. Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 ist anwendbar.

← § 27 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geltungsbereich § 29 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →