131.73
FILAG
CH-SO
§ 27 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Mindestzahlung
Verfahren und Rechtspflege - Verwaltungskosten und Mindestzahlung
§ 27 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Mindestzahlung
1. Beträge unter einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag werden im Finanz- und Lastenausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.