Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 27 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Mindestzahlung

Verfahren und Rechtspflege - Verwaltungskosten und Mindestzahlung
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§ 27 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Mindestzahlung

1. Beträge unter einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag werden im Finanz- und Lastenausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

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