131.73
FILAG
CH-SO
§ 26 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Verwaltungskosten
Verfahren und Rechtspflege - Verwaltungskosten und Mindestzahlung
§ 26 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Verwaltungskosten
1. Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten werden dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.