Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 26 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Verwaltungskosten

Verfahren und Rechtspflege - Verwaltungskosten und Mindestzahlung
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§ 26 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Verwaltungskosten

1. Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanz- und Lastenausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten werden dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

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