Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 25 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Berichtigung der Beiträge und Abgaben

Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben
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§ 25 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Berichtigung der Beiträge und Abgaben

1. Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departement zu berichtigen und den Gemeinden zu eröffnen.

2. Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Gemeinden verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Gemeinden ausbezahlen.

3. Solche Berichtigungen werden über den Finanzausgleichsfonds eingelegt oder entnommen.

4. Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als fünf Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

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