131.73
FILAG
CH-SO
§ 24 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben
Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben
§ 24 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben
1. Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde zu erhöhen, falls die Gemeinde
a) sich nicht leitbildgerecht verhält;
b) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder
c) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
2. Bevor das Department einen Entscheid nach Absatz 1 fällt, ist die Finanz- und Lastenausgleichskommission anzuhören.