131.73
FILAG
CH-SO
§ 23 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Berechnung
Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben
§ 23 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Berechnung
1. Das Departement berechnet jährlich den Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung und die Lastenausgleiche gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Gemeinden.
2. Das Departement nimmt die sich aus § 17 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Gemeinden.