Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 23 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Berechnung

Verfahren und Rechtspflege - Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Berechnung

1. Das Departement berechnet jährlich den Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung und die Lastenausgleiche gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Gemeinden.

2. Das Departement nimmt die sich aus § 17 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Gemeinden.

← § 22 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geltungsbereich § 24 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →