131.73
FILAG
CH-SO
§ 22 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Limitierung und Verzinsung
Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichsfonds
§ 22 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Limitierung und Verzinsung
1. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel 25 Prozent der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet.
2. Der Fonds ist zu verzinsen.