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131.73 FILAG CH-SO

§ 22 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Limitierung und Verzinsung

Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichsfonds
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§ 22 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Limitierung und Verzinsung

1. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel 25 Prozent der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet.

2. Der Fonds ist zu verzinsen.

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