131.73
FILAG
CH-SO
§ 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Grundsatz
Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichsfonds
§ 21 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Grundsatz
1. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzierung der Beiträge im Ressourcenausgleich nach § 5, im Lastenausgleich nach § 12, bei Zusammenschlüssen nach § 17 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach § 26.
2. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben der Gemeinden nach § 10 und Abgaben des Kantons nach § 11.