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131.73 FILAG CH-SO

§ 21 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Grundsatz

Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichsfonds
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§ 21 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Grundsatz

1. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzierung der Beiträge im Ressourcenausgleich nach § 5, im Lastenausgleich nach § 12, bei Zusammenschlüssen nach § 17 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach § 26.

2. Der Finanz- und Lastenausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben der Gemeinden nach § 10 und Abgaben des Kantons nach § 11.

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