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131.73 FILAG CH-SO

§ 20 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Aufgaben und Kompetenzen

Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichskommission
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§ 20 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Finanz- und Lastenausgleichskommission nimmt zu Handen des Regierungsrates Stellung zu der Festlegung der Steuerungsgrössen im Ressourcen- und Lastenausgleich und zu Fragen des Finanz- und Lastenausgleichs, die der Kommission vom Regierungsrat oder vom Departement unterbreitet werden.

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