131.73
FILAG
CH-SO
§ 20 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Aufgaben und Kompetenzen
Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichskommission
§ 20 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die Finanz- und Lastenausgleichskommission nimmt zu Handen des Regierungsrates Stellung zu der Festlegung der Steuerungsgrössen im Ressourcen- und Lastenausgleich und zu Fragen des Finanz- und Lastenausgleichs, die der Kommission vom Regierungsrat oder vom Departement unterbreitet werden.