131.73
FILAG
CH-SO
§ 19 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Zusammensetzung und Wahl
Verfahren und Rechtspflege - Finanz- und Lastenausgleichskommission
§ 19 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Zusammensetzung und Wahl
1. Die Finanz- und Lastenausgleichskommission besteht aus acht Mitgliedern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements führt den Vorsitz.
2. Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt vier Mitglieder vor.