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131.73 FILAG CH-SO

§ 18 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Umfang, Erfassung und Termine

Verfahren und Rechtspflege - Datengrundlage
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§ 18 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Umfang, Erfassung und Termine

1. Die Grundlagen für die Berechnung des Finanz- und Lastenausgleichs bilden insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Gemeinden, die Einwohnerzahlen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.

3. Die Gemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

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