§ 17 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Besitzstand und Projektpauschalen bei Fusionen
§ 17 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Besitzstand und Projektpauschalen bei Fusionen
1. Gemeinden, welche durch einen Zusammenschluss bei der Mindestausstattung oder bei den Lastenausgleichen finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.
2. Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion beteiligten Gemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.
3. Sofern sich an einem Zusammenschluss strukturell schwache Gemeinden beteiligen
a) können zusätzliche besondere Beiträge ausgerichtet werden für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde oder Bürgergemeinde führen;
b) kann der Ausgleich nach Absatz 1 während sechs Jahren gewährt werden.
4. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung dieser Beiträge.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung dieser Beiträge.
6. Die Finanzierung dieser Ausgleichszahlungen erfolgt aus dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds.