131.73
FILAG
CH-SO
§ 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Dotation der Mittel
Lastenausgleiche durch den Kanton
§ 16 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Dotation der Mittel
1. Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie für die Zentrumslastenabgeltung fest. Er berücksichtigt dabei die Ergebnisse des letzten Wirksamkeitsberichts nach § 4.
2. Die entsprechenden Mittel werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.