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131.73 FILAG CH-SO

§ 16 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Dotation der Mittel

Lastenausgleiche durch den Kanton
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§ 16 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Dotation der Mittel

1. Der Kantonsrat legt jährlich den jeweiligen Grundbeitrag für den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie für die Zentrumslastenabgeltung fest. Er berücksichtigt dabei die Ergebnisse des letzten Wirksamkeitsberichts nach § 4.

2. Die entsprechenden Mittel werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

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