131.73
FILAG
CH-SO
§ 15 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Zentrumslastenabgeltung
Lastenausgleiche durch den Kanton
§ 15 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Zentrumslastenabgeltung
1. Städte erhalten zur teilweisen Abdeckung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen Kultur und Freizeit eine jährliche pauschale Abgeltung durch den Kanton.
2. Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden durch den Kantonsrat jährlich festgelegt.