Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.73 FILAG CH-SO

§ 15 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Zentrumslastenabgeltung

Lastenausgleiche durch den Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Zentrumslastenabgeltung

1. Städte erhalten zur teilweisen Abdeckung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten in den Aufgabenbereichen Kultur und Freizeit eine jährliche pauschale Abgeltung durch den Kanton.

2. Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden durch den Kantonsrat jährlich festgelegt.

← § 14 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geltungsbereich § 16 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →