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131.73 FILAG CH-SO

§ 14 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Soziodemografischer Lastenausgleich

Lastenausgleiche durch den Kanton
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§ 14 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Gemeinden, die aufgrund ihrer soziodemografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton einen jährlichen Ausgleich.

2. Indikatoren für eine hohe Belastung sind überdurchschnittlich hohe Anteile an

a) Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen;

b) Ausländerinnen und Ausländern.

3. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich zudem am Anteil der jungen Bevölkerung einer Gemeinde.

4. Dieser Ausgleich wird nach der Formel D des Anhanges berechnet.

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