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131.73 FILAG CH-SO

§ 13 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geografisch-topografischer Lastenausgleich

Lastenausgleiche durch den Kanton
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§ 13 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton jährlich einen Ausgleich.

2. Indikatoren für eine hohe Belastung sind

a) eine überdurchschnittlich hohe Fläche pro Einwohner (unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte);

b) eine überdurchschnittliche Strassenlänge pro Einwohner.

3. Dieser Ausgleich wird nach der Formel C des Anhanges berechnet.

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