131.73
FILAG
CH-SO
§ 13 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geografisch-topografischer Lastenausgleich
Lastenausgleiche durch den Kanton
§ 13 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Geografisch-topografischer Lastenausgleich
1. Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten vom Kanton jährlich einen Ausgleich.
2. Indikatoren für eine hohe Belastung sind
a) eine überdurchschnittlich hohe Fläche pro Einwohner (unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte);
b) eine überdurchschnittliche Strassenlänge pro Einwohner.
3. Dieser Ausgleich wird nach der Formel C des Anhanges berechnet.