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131.73 FILAG CH-SO

§ 12 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Zielsetzung und Instrumente

Lastenausgleiche durch den Kanton
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§ 12 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Zielsetzung und Instrumente

1. Besonders belasteten Gemeinden wird der hohe, strukturell bedingte finanzielle Aufwand mit zusätzlichen Massnahmen abgegolten.

2. Hierzu werden folgende Instrumente eingesetzt

a) Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Weite durch Berücksichtigung bei der Berechnung des geografisch-topografischen Lastenausgleichs (§ 13);

b) Entlastung der Gemeinden mit überdurchschnittlichen Kosten der Nähe durch Berücksichtigung bei der Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs (§ 14);

c) pauschale Abgeltung der Zentrumslasten der Städte (§ 15).

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