131.73
FILAG
CH-SO
§ 11 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
Ressourcenausgleich durch Kanton und Gemeinden - Mindestausstattung
§ 11 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen
1. Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwächsten Gemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können. Sie wird durch den Kanton finanziert.
2. Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Gemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen.
3. Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Gemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.
4. Der Kantonsrat legt jährlich die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 80 bis 100 fest.
5. Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.