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131.73 FILAG CH-SO

§ 10 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Zweck und Funktionsweise

Ressourcenausgleich durch Kanton und Gemeinden - Disparitätenausgleich
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§ 10 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Zweck und Funktionsweise

1. Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Gemeinden finanziert.

2. Gemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.

3. Gemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.

4. Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 100 um 30 bis 50 Prozent.

5. Der Kantonsrat bestimmt jährlich den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhanges.

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