131.73
FILAG
CH-SO
§ 1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden.
2. Es regelt insbesondere
a) den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Gemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Gemeinden;
b) den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie die Abgeltung der Zentrumslasten durch den Kanton.