§ 9 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Physische Wohnungsnummerierung
§ 9 RegV · Physische Wohnungsnummerierung
1. Die Gemeinden können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung für einzelne oder alle Gebäude einführen.
2. Die physischen Wohnungsnummern der Gemeinden werden im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister als Merkmal geführt.
3. Führt die Gemeinde eine physische Wohnungsnummerierung ein, sind die Gebäudeeigentümer, die Immobilienverwaltungen sowie die Bauherren bei Neubauten verpflichtet,
a) die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nummern gut sichtbar und nach Möglichkeit nach den Empfehlungen des Bundes an den Wohnungseinheiten ihrer Liegenschaft anzubringen;
b) die Personen, die in der Liegenschaft wohnen, einer physischen Wohnungsnummer zuzuordnen und diese der Gemeinde zu melden;
c) die physischen Wohnungsnummern auf dem Mietvertrag aufzudrucken.