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131.51 RegV CH-SO

§ 8 Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) - Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit

Einwohner-, Stimm- und Steuerregister
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§ 8 RegV · Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit

1. Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen sind verpflichtet, die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Stellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Erheben weder industrielle Werke noch andere registerführenden Stellen Daten gemäss Absatz 1, haben die Vermieter, Vermieterinnen oder Liegenschaftsverwaltungen diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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